Vereinsstatuten ACMB
Präambel
Der Aare Club Matte Bern, gegründet im Jahr 1912, erlässt im Bestreben, als Zusammenschluss Gleichgesinnter jeden Alters den Traditionssport Wasserfahren in einem lebendigen Verein und im Einklang mit der Natur zu pflegen, zu fördern und für künftige Generationen zu erhalten, nachstehende Statuten:
Artikel 1: Name, Sitz
Unter dem Namen Aare Club Matte Bern besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
Artikel 2: Zweck
Der Verein hat den Zweck, des Schwimmens kundige Mitglieder zu fahrtüchtigen Wasserfahrern auszubilden, Wettkampfmöglichkeiten zu vermitteln, Fluss- und Seefahrten durchzuführen und die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern. Er macht es seinen Mitgliedern zur Pflicht, bei Hochwasser und sonstigen Vorfällen auf dem Wasser, die nötige Hilfe zu leisten.
Artikel 3: Mitgliedschaft
1 Der Aare Club Matte Bern umfasst folgende Mitgliederkategorien:
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
2 Aktivmitglieder sind alle beim Schweizer Wasserfahrverband SWV lizenzierten Sporttrei- benden und Kampfrichter.
3 Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Aare Club Matte Bern ideell und finanziell unterstützen.
4 Ehrenmitglieder können von der Vereinsversammlung in Anerkennung hervorragend ge- leisteter Dienste oder nach vierzigjähriger Mitgliedschaft ernannt werden.
5 Interessierte können dem Verein jederzeit, unter Zustimmung durch den Vorstand, beitre- ten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.
6 Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Für das laufende Jahr wird der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
7 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder die- sem Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Vorstandsentscheid innert 30 Tagen schriftlich anfechten und einen Beschluss der Vereinsversammlung verlangen. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig.
Artikel 4: Finanzen, Haftung
1 Der Aare Club Matte Bern finanziert sich durch
Mitgliederbeiträge
Einnahmen durch Veranstaltungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Subventionen
Verkauf oder Vermietung von Materialien
Diverse Einnahmen
2 Die Mitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, der jährlich durch die Vereins- versammlung festgelegt wird. Aktivmitglieder zahlen einen höheren Mitgliederbeitrag als Passivmitglieder. Folgende Aktivmitglieder zahlen keinen oder einen reduzierten Mitglieder- beitrag
Aktivmitglieder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden als Kampfrichter lizenzierte Aktivmitglieder
3 Ehren- und Vorstandsmitglieder zahlen einen freiwilligen Mitgliederbeitrag.
4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine per- sönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Davon unbeachtet bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches.
5 Der Aare Club Matte Bern haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.
Artikel 5: Organe
Die Organe des Aare Club Matte Bern sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.
Artikel 6: Vereinsversammlung
1 Die ordentliche Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Aare Club Matte Bern. Sie wird jährlich durchgeführt.
2 Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie wird mindestens 30 Tage vorher durch den Vorstand angezeigt und es wird mindestens acht Tage vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, zu ihr eingeladen.
3 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann von der Vereinsversammlung selbst, vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
4 Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Vereinsversammlung
Beschlussfassung über die Jahresberichte
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der einzelnen Vorstandsmitglieder
Wahl der Revisoren
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Beschlussfassung über das Jahresprogramm
Beschlussfassung über Anträge
Änderung der Statuten
Entscheid über angefochtene Ausschlüsse von Mitgliedern
Beschluss über die Auflösung des Vereins
5 Anträge zu Handen der Vereinsversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Nicht traktandierte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsversammlung dies mit einer Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschliesst.
6 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab demjenigen Kalenderjahr, in dem sie das 16. Altersjahr vollenden. Jedes stimmberechtige Mitglied hat eine Stimme.
7 Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. Sofern die Statuten keine anderweitigen Bestimmungen enthalten, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei geheimer Abstimmung gilt der Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt. Bei Beschlüssen, die ausschliesslich den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins betreffen, haben Passiv- und Ehrenmitglieder lediglich beratende Stimme. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr1. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt das relative Mehr2. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig.
8 Statutenrevisionen und Wiedererwägungsgesuche benötigen eine Zweidrittelsmehrheit, der an einer Vereinsversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
9 Die Vereinsversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei Abwesenheit von der Vizepräsidentin, dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
10 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen.
Artikel 7: Vorstand
1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Aare Club Matte Bern nach aussen und ist gegenüber der Vereinsversammlung verantwortlich. Er setzt die Beschlüsse der Vereinsversammlung um und entscheidet in allen Fragen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er setzt sich aus mindestens
5 Mitgliedern zusammen. Eine Kumulation von Ämtern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Präsidentin/Präsident
Kassierin/Kassier
Sekretärin/Sekretär
Fahrchefin/Fahrchef
Jungfahrleiterin/Jungfahrleiter
Materialverwalterin/Materialverwalter
Depotwartin/Depotwart
Depotwirtin/Depotwirt
Jungfahrerverteterin/Jungfahrervertreter
Pressechefin/Pressechef
Beisitzerin/Beisitzer
3 Für die Ressorts kann die Vereinsversammlung einen oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestimmen.
4 Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
5 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder haben nach Massgabe des Vorstands Anspruch auf Vergütung der effektiven Spesen.
6 Der Vorstand ist an Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmit- glieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, so ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ebenfalls gültig.
7 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin/der Präsident oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Für den Zahlungsverkehr zeichnet die Kassierin/der Kassier mit Einzelunterschrift.
8 Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Ausgaben bis zum Höchstbetrag von CHF 1’000 von sich aus zu beschliessen. Darüber hinausgehende Beträge sind zwingend durch die Vereins- versammlung zu genehmigen.
9 Die Präsidentin/der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Vereinsversammlun- gen. Sie/Er erstattet der Vereinsversammlung Bericht über ihre/seine und die Vorstandstä- tigkeit.
10 Die Kassierin/der Kassier besorgt die Buchführung des Vereins und nimmt jährlich zu Han- den der Vereinsversammlung einen Jahresabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung vor. Sie/Er lässt die Revisionsstelle die Rechnung vorgängig prüfen und erstattet der Vereinsver- sammlung Bericht.
11 Die Sekretärin/der Sekretär führt das Protokoll der Vereinsversammlung sowie der Vor- standssitzung und besorgt die Korrespondenz des Vereins.
12 Die Fahrchefin/der Fahrchef organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Sie/Er er- stattet der Vereinsversammlung jährlich Bericht.
13 Die Jungfahrleiterin/der Jungfahrleiter organisiert die Ausbildung des Wasserfahrernach- wuchses und erstattet der Vereinsversammlung jährlich Bericht.
14 Die Materialverwalterin/der Materialverwalter hat für Instandhaltung, Erneuerung und Aufbewahrung des gesamten Vereinsmaterials zu sorgen. Sie/Er erstellt jährlich ein Inventar über das Vereinsmaterial und erstattet der Vereinsversammlung Bericht.
15 Die Jungfahrervertreterin/der Jungfahrervertreter vertritt im Vorstand die Interessen des Wasserfahrernachwuchses.
16 Die Depotwartin/Der Depotwart ist für die Instandhaltung der Vereinslokalitäten verant- wortlich.
17 Die Depotwirtin/der Depotwirt ist zuständig für die Verpflegung der Vereinsmitglieder und Gäste. Der Depotwirt führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Sie/Er ist der Kassie- rin/dem Kassier Rechenschaft schuldig.
Artikel 8: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Vereinsversammlung ihren Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Vereinsversammlung gewählten Revisorinnen/Revisoren. Die Vereinsversammlung wählt ausserdem eine Ersatzrevisorin/
einen Ersatzrevisor.
Artikel 9: Auflösung und Liquidation
1 Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelsmehrheit der an einer Vereinsversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
2 Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Schweizer Wasserfahrverband zuzuweisen.
Artikel 10: Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Vereinsversammlung vom (Datum) genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 22. November 2002.
Bern, 22. November 2014 Aare Club Matte Bern